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Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze
nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der
Planung und Ausführung des Bauvorhabens.
Erarbeitung und baubegleitende Fortführung eines
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei Baustellen
der vorgenannten Größe oder bei besonders
gefährlichen Arbeiten und (Vor)Ankündigung
bei der Behörde.
Koordinierung der Sicherheitseinrichtungen, wenn mehrere
Arbeitsgeber auf einer Baustelle tätig sind. Zusammenstellung
einer Unterlage für spätere Arbeiten an der
baulichen Anlage.
• Baustellenverordnung
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